ART-Treff

jeden 3. Freitag im Monat
ab 19:30 Uhr im
Atelier Probst


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Einander begegnen -
der Anfang
einander erkennen -
der Weg
einander anerkennen -
das Ziel. Amelie Mau

aktualisiert: 5.11.2015

Urheberrechtsgesetzestexte gehören in jedes Atelier,
die Kenntnis darüber ist ein Muss für jeden Künstler.
Vorab sei gesagt: sobald ein Kunstwerk geschaffen und veröffentlicht ist, genießt es
- anders als bei Patenten - automatisch den Urheberrechtsschutz, ohne weitere Anmeldung.

Urheberrrecht (UrhG § 11)
Das Urheberrecht gewährt dem Kunstschaffenden, dem Urheber also, den Schutz seines geistigen Eigentums und sichert über die Nutzungsrechte bzw. deren Vergabe die Möglichkeit, den wirtschaftlichen Nutzen aus dem geschaffenen Werk zu ziehen.
Bei jedem Kunstwerk gilt es zu unterscheiden zwischen zwei Eigentumsformen:
1. das Sacheigentum. Dieses geht beim Verkauf auf den Käufer/Besitzer über. Dieser kann mit dem Werk machen, was er mag, weil es sein Sacheigentum ist: weiterverkaufen, ja sogar vernichten. Was er nicht darf, ist das Werk veröffentlichen. Dieses Recht, das Urheberpersönlichkeitsrecht, verbleibt beim Künstler, dem Urheber.
2. das geistige Eigentum (Urheberpersönlichkeitsrecht UrhG § 12). Dieses verbleibt beim Künstler, dem Urheber bis zu dessen Tod. Danach geht es 70 Jahre lang auf die Erben über.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht, Veröffentlichungsrecht (UrhG §12) sagt, dass der Urheber als einziger bestimmen darf, wann und wo sein Werk veröffentlicht / ausgestellt werden darf.

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (UrhG § 13) sagt, dass der Urheber ein Recht auf Nennung seiner Urheberschaft hat, also seines Namens, wenn das Werk (gleichgültig in welcher Form) veröffentlicht wird.

Das Recht, Entstellungen und andere Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten
(UrhG § 14) sagt, dass niemand die geistigen Eigentums- oder persönlichen Interessen des Künstlers gefährden darf. Niemand darf das Werk des Künstlers nur teilweise oder farblich entstellt wiedergeben oder veröffentlichen.

Die Bearbeitung und Umgestaltung eines Kunstwerkes und deren Veröffentlichung und Verwertung (UrhG § 23) darf nur mit Zustimmung des Künstlers vorgenommen werden. Privat vorgenommene und nicht veröffentlichte Bearbeitungen und Umgestaltungen eines Kunstwerkes sind zulässig und bedürfen keiner Zustimmung.

Verwertungsrechte des Künstlers sind:
- das Vervielfältigungsrecht (UrhG § 16)
- das Verbreitungsrecht (UrhG § 17)
- das Ausstellungsrecht (UrhG § 18)
- das Vorführungsrecht (UrhG § 19)
Alle diese Rechte gehören ausschließlich dem Künstler. Dadurch hat allein der Künstler die Möglichkeit der Vermarktung seines Werkes.


Geschützte Kunstwerke müssen "persönliche geistige Schöpfungen" sein, die eine gewisse Schöpfungshöhe und eigenpersönliche Prägung aufweisen.

Keinen UrhG-Schutz genießen:
- Naturschöpfungen
- tierische Schöpfungen
- technisch generierte Schöpfungen
- Zufallserscheinungen (nicht geistig beeinflusst)
auch wenn sie von Künstlern zur Kunst erhoben werden.

Weiterverkauf von Kunstwerken
Wird ein Kunstwerk weiterverkauft, hat der Künstler ein Anrecht auf 5% des Erlöses (Folgerecht gem. UrhG § 26). Hilfestellung leistet hierbei die "Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst" (VG Bild-Kunst). Der Beitritt ist kostenlos. Erst, wenn die Gesellschaft Urheberrechtsgebühren kassiert, ist ein Verwaltungskostenbeitrag i.H. von wenigen Prozenten der eingezogenen Gebühr fällig.

Mehr Infos zum Thema im Buch "Über die Kunst Kunst zu verkaufen"
von Yvonne Schwarzer (ISBN 3-938193-06-9)

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